konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asylstatus ist gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 im Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, ob der Landesverweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zumal hier