2.2. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der -5-