Unter diesen Umständen ist gestützt auf das im Tatzeitpunkt geltende Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Art. 2 StGB). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte selber eine Freiheitsstrafe beantragt hat, denn die Strafart steht nicht in der freien Disposition des Beschuldigten.