Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb nicht gesagt werden kann, eine Geldstrafe entfalte keine genügende spezialpräventive Wirkung. Bei einem Verzicht auf die Landesverweisung (vgl. dazu sogleich, E. 2) kann auch nicht ohne weiteres von einer negativen Vollstreckungsprognose i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ausgegangen werden, zumal eine solche auch bei finanziell schlechter gestellten Personen nur restriktiv anzunehmen ist. Unter diesen Umständen ist gestützt auf das im Tatzeitpunkt geltende Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Art. 2 StGB).