Strafeinheiten durch die Freiheitsstrafe als Sanktion verdrängt wurde. Bis am 1. Januar 2018 war die Geldstrafe der Freiheitsstrafe im unterjährigen Bereich aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 mit Hinweisen), soweit auch sie eine genügende spezialpräventive Wirkung versprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).