Unter diesen Umständen rechtfertigt sich nur eine verhältnismässig geringfügige Strafminderung im Umfang eines Monats. Bei ansonsten neutraler Täterkomponente ist somit die tat- und täterangemessene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 1.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten im Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten des teilrevidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Unter der Herrschaft des alten Rechts betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, während sie nach neuem Recht maximal 180 Tagessätze beträgt und im Bereich zwischen 180 und 360 -4-