In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 24. November 2021 ist jedoch das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd in Anschlag zu bringen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es zwar zur Verkürzung und Vereinfachung des Strafverfahrens beitrug, der Beschuldigte jedoch nicht von Anfang an geständig war und das Geständnis auch unter dem Eindruck von Sachbeweisen erfolgte, die den Tatvorwurf zumindest teilweise hinreichend untermauert hätten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich nur eine verhältnismässig geringfügige Strafminderung im Umfang eines Monats.