1.2. Im Urteil vom 27. Februar 2020 erwog das Obergericht, es sei unter Berücksichtigung des Strafrahmens, der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszugehen. An dieser Würdigung des Tatverschuldens ist grundsätzlich festzuhalten, zumal das Bundesgericht die Strafzumessung insofern nicht beanstandet hat. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 24. November 2021 ist jedoch das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd in Anschlag zu bringen.