2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Ferner sei er für 5 Jahre aus der Schweiz und dem gesamten Schengenraum zu verweisen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Ausserdem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2021 ist zunächst die Strafe neu zu bemessen.