Die Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person greife nur im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Weil das Obergericht nicht geprüft habe, ob der Landesverweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB entgegenstünden, habe es seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Es habe deshalb die Härtefallprüfung sowie allenfalls eine Interessenabwägung neu vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit Asylstatus sei und die dafür notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. -3-