In Bezug auf die Strafzumessung erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe zwar ausgeführt, das Geständnis des Beschuldigten dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, habe ihm aber effektiv keine Strafminderung gewährt. Hinsichtlich der Landesverweisung erwog das Bundesgericht, allfällige Vollzugshindernisse müssten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung beachtet werden, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar seien. Die Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person greife nur im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen.