1.3. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 teilweise gut. Das Bundesgericht bestätigte zwar den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, bemängelte jedoch unter gewissen Gesichtspunkten die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. In Bezug auf die Strafzumessung erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe zwar ausgeführt, das Geständnis des Beschuldigten dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, habe ihm aber effektiv keine Strafminderung gewährt.