Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.270 (ST.2018.19; StA.2016.5109) Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Samaklis Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am […]1992, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm sprach den Beschuldigten am 7. Dezember 2018 vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls frei und verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verwies die vorinstanzliche Richterin den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem an. 1.2. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 (SST.2019.80) bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie betreffend Landesverweisung und verurteilte den Beschuldigten neu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. 1.3. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 teilweise gut. Das Bundesgericht bestätigte zwar den Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, bemängelte jedoch unter gewissen Gesichtspunkten die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. In Bezug auf die Strafzumessung erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe zwar ausgeführt, das Geständnis des Beschuldigten dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, habe ihm aber effektiv keine Strafminderung gewährt. Hinsichtlich der Landesverweisung erwog das Bundesgericht, allfällige Vollzugshindernisse müssten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung beachtet wer- den, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar seien. Die Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person greife nur im Rahmen der von Amtes wegen vorzu- nehmenden Sachverhaltsermittlungen. Weil das Obergericht nicht geprüft habe, ob der Landesverweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB entgegenstünden, habe es seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Es habe deshalb die Härtefallprüfung sowie allenfalls eine Interessenabwägung neu vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit Asylstatus sei und die dafür notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. -3- 2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Ferner sei er für 5 Jahre aus der Schweiz und dem gesamten Schengenraum zu verwei- sen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Ausserdem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2021 ist zunächst die Strafe neu zu bemessen. 1.2. Im Urteil vom 27. Februar 2020 erwog das Obergericht, es sei unter Berücksichtigung des Strafrahmens, der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszuge- hen. An dieser Würdigung des Tatverschuldens ist grundsätzlich festzu- halten, zumal das Bundesgericht die Strafzumessung insofern nicht bean- standet hat. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 24. November 2021 ist jedoch das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd in Anschlag zu bringen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es zwar zur Verkürzung und Vereinfachung des Strafverfahrens beitrug, der Beschuldigte jedoch nicht von Anfang an geständig war und das Geständnis auch unter dem Eindruck von Sachbeweisen erfolgte, die den Tatvorwurf zumindest teilweise hinreichend untermauert hätten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich nur eine verhältnismässig geringfügige Strafminderung im Umfang eines Monats. Bei ansonsten neutraler Täterkomponente ist somit die tat- und täterangemessene Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 1.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten im Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten des teilrevidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Unter der Herrschaft des alten Rechts betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, während sie nach neuem Recht maximal 180 Tagessätze beträgt und im Bereich zwischen 180 und 360 -4- Strafeinheiten durch die Freiheitsstrafe als Sanktion verdrängt wurde. Bis am 1. Januar 2018 war die Geldstrafe der Freiheitsstrafe im unterjährigen Bereich aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 mit Hin- weisen), soweit auch sie eine genügende spezialpräventive Wirkung versprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb nicht gesagt werden kann, eine Geldstrafe entfalte keine genügende spezialpräventive Wirkung. Bei einem Verzicht auf die Landesverweisung (vgl. dazu sogleich, E. 2) kann auch nicht ohne weiteres von einer negativen Vollstreckungsprog- nose i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ausgegangen werden, zumal eine solche auch bei finanziell schlechter gestellten Personen nur restriktiv an- zunehmen ist. Unter diesen Umständen ist gestützt auf das im Tatzeitpunkt geltende Recht auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Art. 2 StGB). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte selber eine Frei- heitsstrafe beantragt hat, denn die Strafart steht nicht in der freien Disposi- tion des Beschuldigten. 1.4. Der Beschuldigte geht keiner Arbeit nach. Er, seine Ehefrau und die zwei Kinder leben von der Sozialhilfe. Er lebt somit nahe oder unter dem Exis- tenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 1.5. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen. Es kann diesbe- züglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil vom 7. Dezember 2018 verwiesen werden (E. 6). 2. 2.1. Sodann ist die Frage der Landesverweisung neu zu beurteilen. 2.2. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der -5- konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asylstatus ist gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 im Rahmen der Inte- ressenabwägung auch zu prüfen, ob der Landesverweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zumal hier die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt, in dem die Landesverweisung vollzo- gen würde, stabil erscheinen. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird der Härtefall bei anerkannten Flüchtlingen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3; vgl. dazu auch PABLO ARNAIZ, in: forumpoenale 4/2021 S. 261 ff.). Mithin begründet schon die Flüchtlingseigenschaft einen Härtefall. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dies auch wegen der familiären Situation des Beschuldigten zutreffen würde. 2.4. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling mit Asylstatus (vgl. Migrationsakten, Entscheid des SEM vom 6. Mai 2015). Es bleibt deshalb im Rahmen der nach Art. 66a Abs. 2 StGB gebotenen Inte- ressenabwägung zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) vorliegt. Sofern diese Mindestanforderungen an das öffentli- che Interesse nicht gegeben sind, überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und eine Landesverwei- sung ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2; PABLO ARNAIZ, a.a.O., S. 262 f.). Das Bundesgericht hat eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in seiner bisherigen Praxis beispielsweise bejaht bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a, zitiert nach BGE 139 II 65 E. 5.2), bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der zahlreiche weitere Delikte voraus- gegangen waren und die mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; zitiert nach BGE 139 II 65 E. 5.2), bei einer detailliert geplanten und zielstrebig in die Tat umgesetzten Brandstiftung in einem Geschäftslokal mittels Molotowcocktail, die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sanktioniert wurde (BGE 123 IV 107 E. 2), bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2), die zusammen mit weiteren Delikten mit -6- fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde; bei bandenmässigem (und teilweise brutal ausgeführtem) Raub, Raubversuch sowie mehrfa- chem bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl, die eine Freiheitsstrafe von vier Jahren nach sich zog (Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006). Angesichts dieser Präjudizien sind Delikte als schwerwiegend im Sinne von Art. 32 FK zu bezeichnen, die besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen oder gefährden. Unter Umständen können auch weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn eine Viel- zahl von Straftaten vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2), wenn sich ein Täter von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beein- drucken lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2) oder wenn die Begleitumstände minder schwerer Delikte prog- nostisch ein weiteres Abgleiten in schwerere Formen der Delinquenz be- fürchten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4). Vorausgesetzt wird weiter, dass eine konkrete – nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung, was zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber darin eine vergleichs- weise schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung erblickt hat. Der Deliktsbetrag von fast Fr. 15'000.00 ist zwar isoliert betrachtet erheb- lich, wiegt aber im Rahmen der gewerbsmässigen Begehung (nur diese stellt eine Katalogtat dar) nicht besonders schwer. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt oder bedroht wurden und sich die einzelnen Tathand- lungen auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beschränkt haben. Weder vorher noch nachher wurde der Beschuldigte (soweit bekannt) straffällig. Es liegt auch keine Vielzahl von minderschweren Delikten vor und es be- steht kein Grund zur Annahme, der Beschuldigte könnte in schwerere Formen der Delinquenz abgleiten oder er lasse sich durch die ausgespro- chene Sanktion nicht beeindrucken. Da er weder vorher noch nachher straffällig wurde und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann, fehlt es zudem an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Unter diesen Umständen ist die Schwelle zu einer schwerwiegenden Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 32 FK noch nicht erreicht, weshalb schon aus diesem Grund von einer Landesverweisung abzusehen ist. Weil eine Landesverweisung bereits daran scheitert, dass die Mindest- anforderungen an das öffentliche Interesse nicht gegeben sind, kann offen -7- bleiben, ob der Beschuldigte in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheint, der im Falle einer Rückkehr eine flüchtlings- relevante Verfolgungsgefahr drohen würde (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 587/2018 vom 6. März 2018 E. 4) und/oder ihm bei einer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung bzw. ein sog. «real risk» drohen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 11.2). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungs- weise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, er sei lediglich wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (nicht wegen gewerbsmässiger Begehung) zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt und betreffend Strafmass. Er obsiegt insofern, als von einer Landesverwei- sung abzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwölf Monate beantragt. Damit dringt sie grundsätzlich durch, auch wenn auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Drit- teln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Er machte im Verfahren SST.2021.270 einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Die Positionen «Schreiben Klient, neue Vollmacht» (0.20 Stunden), «Rechtliche Abklärungen/Beschwerde an Bundesgericht» (5.25 Stunden), «Telefonate Klient und Sozialer Dienst Aarau» (0.20 Stunden) betreffen den Aufwand im Verfahren vor Bundes- gericht, für das der amtliche Verteidiger mit Fr. 1'500.00 bereits entschädigt wurde. Im Berufungsverfahren verbleiben somit im zweiten Umgang 4.35 Stunden à Fr. 200.00 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'460.00. Hinzu kommt das Honorar aus dem ersten Umgang vor Ober- gericht von Fr. 2'800.00, womit sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auf total (gerundet) Fr. 4'260.00 beläuft. Die Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. im Betrag von Fr. 2'840.00, zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist. -8- Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und da- rauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 350.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 3.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte verurteilt wird, erweist sich die vo- rinstanzliche Kostenregelung nach wie vor als korrekt. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 172ter StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 4. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz von Fr. 11'394.35 zu bezahlen. -9- 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Be- schuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren (SST.2019.80 und SST.2021.2070) eine Entschädigung von Fr. 4'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. im Betrag von Fr. 2'840.00, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stunden- ansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 350.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'252.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00, ohne Übersetzungskosten) werden dem Beschul- digten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'603.90 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 10 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Samaklis