7.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Beschuldigten die Vertretungskosten vor Vorinstanz von Fr. 11'265.20 zu ½ mit Fr. 5'632.60 zu entschädigen, unter Vorbehalt der Verrechnung. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 5'825.90 sowie im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 von Fr. 2'423.00, total somit Fr. 8'248.90, zur Hälfte mit Fr. 4'124.45 zu entschädigen. - 21 - Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen.