Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von total Fr. 2'520.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'260.00 auferlegt.