5. (in Rechtskraft erwachsen) Die Forderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 193.00, gesamthaft Fr. 2'193.00, werden zu 1/6 mit Fr. 365.50 dem Beschuldigten und zu 5/12 mit Fr. 913.75 der Privatklägerin auferlegt. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen.