2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotografieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 20 -