8.3. Die Privatklägerin obsiegte gegenüber dem kostenpflichtigen Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren teilweise. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre erscheint es sachgerecht, im erstinstanzlichen Verfahren von einem hälftigen Unterliegen des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin die hälftigen Vertretungskosten vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'912.95 zu ersetzen.