Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Im gleichen Umfang hat er gegenüber dem Staat Anspruch auf die Entschädigung seines Vertretungsaufwands von Fr. 11'265.20, ausmachend Fr. 5'632.60. Die Entschädigung ist prozessordnungsgemäss dem Beschuldigten, und nicht - 19 - seinem freigewählten Verteidiger, zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).