8.2. Der Beschuldigte wird bezüglich der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wird er freigesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs, der unbegründet war, einen gewissen prozessualen Mehraufwand verursacht hat. Hingegen sind mit dem teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre keine Untersuchungskosten verbunden, die ausscheidbar und in ihrer Höhe von Relevanz wären. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungsverfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren.