Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren einen Vertretungsaufwand von Fr. 8'148.05 geltend (vgl. Kostennote vom 24. März 2022), was nicht zu beanstanden ist. Er hat ausgangsgemäss Anspruch darauf, dass ihm insgesamt 2/3 dieses Aufwands je zur Hälfte durch die Privatklägerin und durch die Obergerichtskasse entschädigt wird. Die Kostenanteile machen je Fr. 2'716.00 aus. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).