Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 dem Beschuldigten und zu 5/12 der Privatklägerin aufzuerlegen. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens (5/12) sind auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Da die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung im Verhältnis zum Beschuldigten mehrheitlich unterliegt, hat sie von vornherein keinen - 18 - Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 StPO. Sie hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.