Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen teilweise. Soweit er durch das Garagenfenster fotografiert hat, ist er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt soweit, als ihm zur Last gelegt wurde, das Haus der Privatklägerin von aussen und deren Partner vor und in der Garage (bei offener Garagentüre) fotografiert zu haben. Mit seinem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung dringt der Beschuldigte vollumfänglich durch. Die Privatklägerin unterliegt mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung teilweise und mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Dasselbe gilt für die Staatsanwaltschaft.