6.4. Nachdem die Eingriffsschwere für die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein nicht ausreicht, wäre die Zivilforderung abzuweisen. Nachdem der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg jedoch unangefochten geblieben ist, hat es dabei sein Bewenden. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).