erscheint es übertrieben, wenn die Privatklägerin noch rund vier Jahre nach dem Vorfall geltend macht, sie sei gestresst und fühle sich jedes Mal beobachtet, wenn sie dem Beschuldigten begegne (vorinstanzliches Protokoll S. 6). Mithin kann in der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs vorliegend keine schwere Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Soweit die Privatklägerin die Genugtuungsforderung mit der Teilnahme am Strafverfahren und den damit verbundenen Belastungen begründet, vermischt sie allfällige Zivilforderungen mit einer Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 StPO.