Die Tatsache, dass der Beschuldigte während eines Monats täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends in Q. durch das Garagenfenster hindurch den Personenwagen des Partners der Privatklägerin fotografiert hat, beeinträchtigte diese lediglich sehr geringfügig in ihrer Privatsphäre, zumal sie den Sinn und Zweck der Aufnahmen von Anfang an richtig einordnen konnte (vgl. act. 69). Der Beschuldigte beendete zudem die Aktion sofort, nachdem er von der Polizei weggewiesen worden war (vgl. act. 88). Unter diesen Umständen - 17 -