6.2. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung zu Lasten des Beschuldigten in der Höhe von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Dezember 2017. Der Beschuldigte habe ihre Privatsphäre über längere Zeit verletzt, wodurch sie in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt worden sei. Dass sie keinen Psychiater habe aufsuchen müssen sei irrelevant, sei sie doch durch die Teilnahme am Strafprozess immaterieller Unbill ausgesetzt gewesen. Eine Genugtuung würde ihr helfen, mit dem Geschehenen abzuschliessen (Anschlussberufungsbegründung S. 4).