6. 6.1. Die Vorinstanz verwies die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Allein die Aussage der Privatklägerin, sie wisse nicht, was für Aufnahmen entstanden seien und was mit diesen geschehen sei, sowie die Behauptung, sie fühle sich jedes Mal beobachtet, wenn sie dem Beschuldigten begegne, genüge nicht, um die Genugtuungsforderung im Strafverfahren adhäsionsweise beurteilen zu können, zumal dem Gericht auch keine Arztberichte oder ähnliche Unterlagen vorlägen. Es fehle auch an Ausführungen der Privatklägerin, inwiefern eine Genugtuung von Fr. 500.00 allfällige Beschwerden lindern könnten (E. 6.2).