5.7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben. Es kann darauf verwiesen werden (E. 5.3). Entgegen der Vorinstanz besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bedingte Geldstrafe entfalte für sich allein keine genügende spezialpräventive Wirkung und es bedürfe darüber hinaus eines spürbaren Denkzettels in der Form einer Verbindungsbusse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.4). Entsprechend ist auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu verzichten.