5.6. Die Vorinstanz hat den Tagessatz, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 19'600.00, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern und der von ihm tatsächlich zu leistenden Alimente in der Höhe von total Fr. 6'964.00 auf Fr. 260.00 festgelegt. Die von der Vorinstanz gewählten Parameter sind nicht zu beanstanden und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich daran seither etwas geändert hat. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist das Ergebnis der Berechnung jedoch abzurunden und nicht aufzurunden, womit ein Tagessatz von Fr. 250.00 resultiert. - 16 -