Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an unumwunden zugegeben, dass er in die Garage hineinfotografiert hat, damit hat er jedoch nur eingeräumt, was aufgrund seiner Aufnahmen ohnehin belegt war. Nachdem der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens die Auffassung vertrat, er sei berechtigt gewesen, in dieser Weise in die Privatsphäre der Privatklägerin einzugreifen, kann nicht von einer massgebenden Reue und Einsicht ausgegangen werden, die zu einer Strafminderung führen müsste. Es ist zudem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter diesen Umständen bleibt es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.