5.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 1), was sich jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Dasselbe gilt für das Wohlverhalten seit der Tat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an unumwunden zugegeben, dass er in die Garage hineinfotografiert hat, damit hat er jedoch nur eingeräumt, was aufgrund seiner Aufnahmen ohnehin belegt war.