Scheidung zu Unrecht auf den Standpunkt stellte, es bestehe kein Konkubinat, und sich der Beschuldigte in dieser Hinsicht mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert sah, die direkte Auswirkungen auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht hatten. Mit guten Gründen sah der Beschuldigte auch davon ab, die Kinder in die Beweismittelbeschaffung zu involvieren. Zudem hatte er nach eigenen Angaben zunächst erfolglos versucht, bei der Gemeinde abzuklären, ob der Partner der Privatklägerin an der fraglichen Adresse gemeldet war oder nicht (Berufungsbegründung S. 16). Schliesslich wollte er den Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin auf das Minimum beschränken. Gleichwohl schoss er bei der Beweis-