5.4. Der Beschuldigte hat während eines Monats täglich – mit Ausnahme der Wochenenden – jeweils morgens und abends durch das Garagenfenster das Innere der Autogarage der Privatklägerin und insbesondere den Personenwagen ihres Partners fotografiert und damit in unzulässiger Weise in die geschützte Privatsphäre der Privatklägerin eingegriffen. Der Eingriff in die Privatsphäre dauerte zwar vergleichsweise lang, er war jedoch wenig invasiv, betraf er doch keine sensiblen Tatsachen. Die Aufnahmen waren zudem nur für den Gerichtsgebrauch bestimmt.