5. 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 16 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 260.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Sie gewährte ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.