4.6. Soweit die Privatklägerin im Übrigen die Auffassung vertritt, die mit der Berufungsbegründung eingereichten Beweise seien zu spät eingereicht worden und hätten damit unberücksichtigt zu bleiben (Berufungsantwort S. 1 f.), ist ihr nicht zu folgen. Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4). - 14 -