Angesichts der legalen Möglichkeiten, das bedrohte Rechtsgut zu erhalten und der fehlenden Unmittelbarkeit der finanziellen Gefahr, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Soweit schliesslich nur das Vermögen, nicht aber die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten bedroht war, lässt sich auch nicht sagen, der Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin habe dem Schutz eines höherwertigen Rechtsguts gedient.