Dem Beschuldigten stand somit der Rechtsweg offen, um eine Senkung der Alimente zu erreichen. Wer jedoch über legale Mittel verfügt, um das bedrohte Rechtsgut zu erhalten, kann sich nicht auf einen Notstand berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020/6B_1310/2020 vom 28. September 2021 E. 3.3). Im Falle einer Betreibung der (zu hohen) Alimente, wäre ihm im Übrigen der Notbedarf nach Art 93 SchKG belassen worden. Angesichts der legalen Möglichkeiten, das bedrohte Rechtsgut zu erhalten und der fehlenden Unmittelbarkeit der finanziellen Gefahr, kann sich der Beschuldigte nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.