Ausserdem wurden dem Beschuldigten aus dem monatlichen Überschuss der Eheleute weitere Fr. 1'200.00 zugewiesen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 E. 4 [Beilage 2 zur Berufungsbegründung]). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Unterhaltslast für den Beschuldigten (trotz Verneinung eines Konkubinats) tragbar war. Ende 2017 verfügte er immerhin noch über ein Wertschriftenvermögen bzw. über liquide Mittel von rund Fr. 20'000.00 (Beilagen 4 und 8 gemäss Berufungsbegründung). Soweit er ausserdem geltend macht, er habe im September 2017 erfahren, dass ihm die Kündigung auf Dezember 2017 drohe (act.