Ausserdem vermochte der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass ihn die Beweisschwierigkeiten vor eine unmittelbare existenzielle Gefahr stellten. Im konkreten Fall hatte der Eheschutzrichter dem Beschuldigten nicht nur das um die Steuerlast erhöhte betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen, vielmehr wurde dieses um eine Sparquote von monatlich Fr. 1'300.00 erweitert. Ausserdem wurden dem Beschuldigten aus dem monatlichen Überschuss der Eheleute weitere Fr. 1'200.00 zugewiesen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. April 2015 E. 4 [Beilage 2 zur Berufungsbegründung]).