Da ihm legale Mittel für die Beweissicherung zur Verfügung standen, konnte von ihm erwartet werden, davon Gebrauch zu machen (vgl. auch BGE 94 IV 68 E. 2). Mit den Aufnahmen durch das Garagenfenster hat sich der Beschuldigte gerade nicht des einzigen und mildesten Mittels bedient, um seinen zivilprozessualen Beweisschwierigkeiten zu begegnen, was der Annahme eines rechtfertigenden Notstands entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020/6B_1310/2020 vom 28. September 2021 E. 3.3). - 13 -