Das Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess genügt grundsätzlich nicht als Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in fremde Rechtsgüter, zumal der Beschuldigte den erforderlichen Beweis auch auf legale Art und Weise hätte erbringen können, indem er sich namentlich darauf hätte beschränken können, den Partner der Privatklägerin bei der morgendlichen Wegfahrt auf der öffentlichen Strasse zu fotografieren. Da ihm legale Mittel für die Beweissicherung zur Verfügung standen, konnte von ihm erwartet werden, davon Gebrauch zu machen (vgl. auch BGE 94 IV 68 E. 2).