Der an sich nachvollziehbare Zweck der Beweismittelbeschaffung vermag jedoch die eingesetzten Mittel nicht zu heiligen. Das Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess genügt grundsätzlich nicht als Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in fremde Rechtsgüter, zumal der Beschuldigte den erforderlichen Beweis auch auf legale Art und Weise hätte erbringen können, indem er sich namentlich darauf hätte beschränken können, den Partner der Privatklägerin bei der morgendlichen Wegfahrt auf der öffentlichen Strasse zu fotografieren.