Die Frage, ob die Privatklägerin in einem Konkubinat lebt oder nicht, war zivilprozessual von Bedeutung, hing doch davon die Höhe der Alimente ab, die der Beschuldigte leisten musste. Der an sich nachvollziehbare Zweck der Beweismittelbeschaffung vermag jedoch die eingesetzten Mittel nicht zu heiligen.