Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Privatklägerin ein Konkubinat in den eherechtlichen Verfahren bestritt (act. 65), im vorliegenden Strafverfahren jedoch geltend macht, der Beschuldigte habe sich nicht in einem Beweisnotstand befunden, weil er die Existenz eines Konkubinats habe beweisen können (vgl. Berufungsantwort S. 2). Zwar musste die Privatklägerin im Rahmen der Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns eingestehen, dass sie schon länger mit dem Kindsvater (D.) zusammenlebt (vgl. Beilage zur Begründung der Berufungsantwort), dieses Zugeständnis erfolgte jedoch aus einem Sachzwang heraus (vgl. Beilage 2 zur Berufungsantwort) und änderte