Dabei handelt es sich höchstens um ein schwaches Indiz für das Vorliegen eines Konkubinats, aber mitnichten um einen hieb- und stichfesten Beweis für ein solches. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Privatklägerin ein Konkubinat in den eherechtlichen Verfahren bestritt (act. 65), im vorliegenden Strafverfahren jedoch geltend macht, der Beschuldigte habe sich nicht in einem Beweisnotstand befunden, weil er die Existenz eines Konkubinats habe beweisen können (vgl. Berufungsantwort S. 2).