(vgl. act. 65; Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 10. Januar 2022 S. 14 und 17 [Beilage 13 zur Berufungsbegründung]; Beilage 11 zur Berufungsbegründung). Es ist gerichtsnotorisch, dass es für einen Unterhaltsschuldner in derartigen Fällen schwierig ist, das Vorliegen eines Konkubinats zu beweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte angeblich belegen konnte, dass der Partner der Privatklägerin am Elternabend betreffend E. teilnahm. Dabei handelt es sich höchstens um ein schwaches Indiz für das Vorliegen eines Konkubinats, aber mitnichten um einen hieb- und stichfesten Beweis für ein solches.