Der Beschuldigte kann sich insofern auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Zwar ist anzuerkennen, dass er ein nachvollziehbares Interesse daran hatte, das Konkubinat der Privatklägerin zu dokumentieren, nachdem diese ein solches in den Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil und Scheidung zu Unrecht bestritten hatte - 12 -