Haus angeht. Bei dieser Gelegenheit habe er aufgrund der dafür günstigen Lichtverhältnisse auch den Fokus der Kamera eingestellt, um später auf der anderen Hausseite dokumentieren zu können, wie der Partner der Privatklägerin die Liegenschaft mit dem Auto verlässt (vorinstanzliches Protokoll S. 8; act. 79). 4.5. Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, indem er mehrfach durch das Garagenfenster hindurch in das Innere der Garage fotografiert hat.