Ebenfalls kein strafbares Verhalten könnte darin erblickt werden, dass der Beschuldigte die Liegenschaft als solche von der Strasse oder vom angrenzenden Landwirtschaftsland aus fotografiert hat, selbst wenn solches rechtsgenüglich nachgewiesen wäre. Problematisch wären derartige Aufnahmen nur, wenn der Beschuldigte dabei Tatsachen dokumentiert hätte, die dem Geheim- oder Privatbereich der Privatklägerin zuzuordnen wären, oder wenn er derartige Bereiche mittels Aufnahmegerät gezielt beobachtet hätte. Das ist weder dargetan noch belegt. Vielmehr hat der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass er hinter der Liegenschaft gewartet habe, um unbeobachtet feststellen zu können, wann das Licht im